Chuyển đổi điểm Việt Nam sang điểm Đức

Duhocduc.de hướng dẫn tính chuyển điểm từ hệ thống điểm của Việt Nam sang hệ thống điểm của Đức.

Thang điểm Việt Nam (0 - 10) khác với thang điểm Đức (6 - 1: Notensystem). Thang điểm Đức chia ra 6 bậc:

90 % - 100 %: Note 1: sehr gut (xuất sắc)

80 % - 89 %: Note 2: gut (giỏi)

64 % - 79 %: Note 3: befriedigend (khá)

51 % - 63 %: Note 4: ausreichend (trung binh)

31 % - 50 %: Note 5: mangelhaft (yếu - không đạt)

0 % - 30 %: Note 6: ungenügend (kém)

Do vậy, Hội nghị Thường trực các Bộ Trưởng Văn hóa của các Tiểu Bang CHLB Đức (Kultusministerkonferenz - KMK), ngày 15.03.1991 đã quy định sử dụng "modifizierte bayerische Formel" để chuyển đổi điểm nước ngoài sang điểm của Đức như sau:

Chuyển đổi điểm Việt Nam sang điểm Đức_0

Trong đó:

  • N: điểm Đức tương ứng cần tìm
  • P: điểm Việt Nam có (0 - 10)
  • Pmax: điểm đạt tối đa (10)
  • Pmin: điểm đạt tối thiểu (05)

Ví dụ tham khảo:

  • 10 điểm tương ứng với Note 1
  • 9 điểm tương ứng với Note 1,6
  • 8 điểm tương ứng với Note 2,2
  • 7,5 điểm tương ứng với Note 2,5
  • 7 điểm tương ứng với Note 2,8
  • 6 điểm tương ứng với Note 3,4
  • 5 điểm tương ứng với Note 4

 

modifizierte bayerische Formel

 

Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote

bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.3.1991 i. d. F. vom 19.07.2012)

1. Grundsätze

(1) Für die Festsetzung der Gesamtnote sind die Bildungsnachweise heranzuziehen, die nach

Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen1

vorzulegen sind.

(2) Bei Bildungsnachweisen, die im ausstellenden Staat ein Hochschulstudium ermöglichen,

aber gemäß den Bewertungsvorschlägen den direkten Hochschulzugang in den Ländern

der Bundesrepublik Deutschland erst über den Nachweis von Studienleistungen eröffnen,

sind, sofern in den Bewertungsvorschlägen nicht anders geregelt, auch diese Nachweise

einzubeziehen.

(3) Setzt der Hochschulzugang das Bestehen der Feststellungsprüfung bzw. eine

Abschlussprüfung für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz voraus, wird die

Gesamtnote durch arithmetische Mittelbildung aus der Note der ausländischen

Bildungsnachweise und der jeweils abgelegten Prüfung errechnet.

(4) Ergibt sich die Studienbefähigung für ein bestimmtes Fach aus einem abgeschlossenen

Hochschulstudium, wird für die Festsetzung der Gesamtnote nur der Studienabschluss

herangezogen.

(5) Können ausländische Bildungsnachweise nur indirekt und ohne Notennachweis belegt

werden, werden sie mit der untersten Bestehensnote in die Berechnung einbezogen.

2. Einzubeziehende Leistungsbewertungen

(1) Weist der nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches

Bildungswesen einzubeziehende ausländische Bildungsnachweis eine Gesamtnote aus,

wird sie für die Berechnung zugrunde gelegt.

(2) Weist der einzubeziehende ausländische Bildungsnachweis nur Einzelnoten aus, wird aus

ihnen durch arithmetische Mittelwertbildung die Gesamtnote berechnet. Wird zusätzlich

eine Gewichtung der Noten ausgewiesen, wird diese übernommen.

Leistungsbewertungen in wehrkundlichen Fächern werden nicht berücksichtigt.

Leistungsbewertungen in berufskundlichen Fächern werden mit ihrem arithmetischen

Durchschnittswert einbezogen.

1 In der Datenbank http://anabin.kmk.org unter "Schulabschlüsse mit Hochschulzugang".

3. Lineare Transformation der ausländischen Notenskala

(1) Ausländische Notenwerte werden mit Hilfe der sog. Modifizierten bayerischen Formel (s.

Anlage) umgerechnet. Bei der Umrechnung wird die zu ermittelnde Note auf eine Stelle

nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.

(2) Mehrere zu berücksichtigende ausländische Durchschnittsnoten aus dem

Sekundarschulbereich werden gleichgewichtig durch Bildung des arithmetischen

Mittelwertes zunächst zu einer Gesamtnote zusammengefasst und anschließend mit der

Modifizierten bayerischen Formel in das deutsche Notensystem umgerechnet.

(3) Wird die ausländische Gesamtnote aus einer Durchschnittsnote aus dem

Sekundarschulbereich sowie aus einer Durchschnittsnote aus dem Hochschulbereich

gebildet, erfolgt zunächst die getrennte Umrechnung nach Abs. 3 (1). Auf die

Durchschnittsnote aus dem Sekundarschulbereich ist ggf. die Prozentrangtransformation

nach Abs. 4 (1) anzuwenden. Anschließend wird der arithmetische Mittelwert gebildet.

4. Prozentrangtransformation

(1) Die mit der Modifizierten bayerischen Formel ermittelten Notenwerte von

Sekundarschulabschlüssen aus EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz werden

obligatorisch einer Prozentrangtransformation2 unterzogen. Für Sekundarschulabschlüsse

aus anderen Staaten ist dieses Verfahren optional. Die entsprechenden

Transformationstabellen sind in der Datenbank anabin veröffentlicht.

(2) Studienzeiten, die gemäß den Bewertungsvorschlägen in die Notenberechnung

einzubeziehen sind, werden nicht der Prozentrangtransformation unterzogen, sondern nur

mit der Modifizierten bayerischen Formel umgerechnet.

(3) Ausländische Noten können nur dann der Prozentrangtransformation unterzogen werden,

wenn für das jeweilige Land in anabin eine entsprechende Transformationstabelle

vorhanden ist.3 Ist dies nicht der Fall, ist allein die Modifizierte bayerische Formel

anzuwenden.

(4) Sofern gemäß der Prozentrangtransformationstabellen in anabin eine ausländische Note

einem deutschen Notenintervall entspricht, wird der Wert, der die Intervallmitte darstellt,

verwendet. Ergibt sich kein mittlerer Wert, wird jeweils der bessere Wert herangezogen.

5. Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung

(1) Als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung gilt das Datum des

jüngsten nach Abs. 1 vorzulegenden Bildungsnachweises.

2 Die mathematischen Grundlagen der Prozentrangtransformation sind in der Anlage zum Beschluss dargestellt.

3 Eine Prozentrangtransformationstabelle kann erst erstellt werden, wenn für das jeweilige Land eine

statistischen Ansprüchen genügende Stichprobengröße vorhanden ist. Die Stichproben werden von uni-assist

erhoben und in regelmäßigen Abständen aktualisiert.

(2) Ist eine Feststellungsprüfung bzw. eine Abschlussprüfung für Berechtigte nach dem

Bundesvertriebengesetz abzulegen, gilt als Zeitpunkt des Erwerbs der

Hochschulzugangsberechtigung das Datum des Bestehens dieser Prüfung.

6. Inkrafttreten

Diese "Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen

Hochschulzugangszeugnissen" tritt mit Beschlussfassung durch die

Kultusministerkonferenz in Kraft. Sie findet erstmalig Anwendung zum Zulassungstermin

für das Sommersemester 2013.

ANLAGE

Mathematische Grundlagen der Berechnung

(1) Modifizierte bayerische Formel

X = 1 + 3 N max – Nd

N max – N min

mit

X = gesuchte Note

N max = oberer Eckwert gem. BV der ZAB

N min = unterer Eckwert gem. BV der ZAB

Nd = ausländische Durchschnittsnote

(2) Prozentrangtransformation

PR =

cumf × 100

N

mit

PR = gesuchter Prozentrang

cumf = kumulierte Häufigkeit

N = Anzahl der Probanden

 

Tác giả bài viết: Ban HTSV  Nguồn tin: www.daadvn.org


© 2024 | Du Học Đức - Thông tin du học Đức

Cập nhật - trao đổi và kinh nghiệm du học ở Đức từ năm 2000